Physik-Preis der ÖPG

Fritz Kohlrausch-Preis bzw. Ludwig Boltzmann-Preis

 

Allgemeine Bedingungen
für die Zuerkennung des Fritz Kohlrausch- bzw. Ludwig Boltzmann-Preises

(ergänzt und beschlossen in der Vorstandssitzung am 18.01.2016)

Die Jahreshauptversammlung der ÖPG stiftete am 22. September 1953 in Innsbruck mit dem Ziel der Nachwuchsförderung den Physik-Preis der ÖPG, welcher höchstens einmal im Jahr, und zwar abwechselnd als Fritz Kohlrausch-Preis für eine experimentelle Leistung und als Ludwig Boltzmann-Preis für eine theoretische Leistung, vergeben werden soll. Für die Preiszuerkennung kommt eine ausgezeichnete wissenschaftliche Arbeit aus dem Gesamtgebiet der Physik in Betracht, welche in der Regel in den jeweils letzten beiden Kalenderjahren erschienen sein soll; sie muss entweder eine neue Methodik entwickeln oder grundlegend neue Resultate mittels bereits bekannter Methoden zu verzeichnen haben, wobei strengere Anforderungen als an Dissertationen zu stellen sind. Dies impliziert, dass die auszuzeichnenden Personen jedenfalls ihre Dissertation abgeschlossen haben sollten. Die Arbeit muss vorwiegend von der / vom Auszuzeichnenden selbst ausgeführt worden sein; gegebenenfalls ist eine Erklärung der / des Auszuzeichnenden oder ihrer/seiner Co-Autoren über ihren / seinen Anteil an der Arbeit erforderlich.

Als Preisträger/innen kommen Nachwuchsphysiker/innen (Postdocs, Assistent/innen, sowie jüngere Dozent/innen) in Betracht. Bewerbungsberechtigt sind Personen, die das 40. Lebensjahr am Einreichungsstichtag noch nicht überschritten haben. Nachgewiesene Elternkarenzzeiten werden bis zu einem Ausmaß von 6 Monaten pro Kind berücksichtigt. Berufene Professor/innen und Institutsleiter/innen sind von einer Preiszuerkennung ausgeschlossen. Die Verleihung des Preises setzt eine Mitgliedschaft der Preisträgerin / des Preisträgers bei der ÖPG voraus.

Anträge auf Auszeichnung bestimmter Arbeiten können durch jedes Mitglied der ÖPG gestellt werden, nicht aber von der / vom Auszuzeichnenden selbst. Der Antrag ist entsprechend den nachstehenden Durchführungsbestimmungen abzufassen. Über die Anträge entscheidet der ÖPG-Vorstand mit Stimmenmehrheit. In der Verleihungsurkunde soll zum Ausdruck kommen, dass der Preis aus laufenden Mitgliedsbeiträgen gestiftet ist (siehe Protokoll der Vorstandssitzung vom 5. Dezember 1953). Die erste Preisverleihung erfolgte in der Jahreshauptversammlung 1955 in Wien.

Der Physik-Preis ist derzeit mit 3.000 Euro dotiert.

Durchführungsbestimmungen zur Verleihung des Physik-Preises

(ergänzt und beschlossen in der Vorstandssitzung am 18.01.2016)

  1. Der Antrag ist ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail bei der Präsidentin / beim Präsidenten und bei der Geschäftsführerin / beim Geschäftsführer der ÖPG (office@oepg.at) einzureichen. Der Antrag selbst und alle beizustellenden Unterlagen (Ausnahme: siehe Punkt 4) sind in englischer Sprache abzufassen. Mit Rücksicht auf die Gutachter/innen sollte der gesamte Antrag mit allen Beilagen (siehe Punkt 3 und 4) in eine E-Mail mit möglichst nicht über 10 MBytes Größe (Empfangs-Limits mancher Mailsysteme!) passen. Die Verwendung nicht frei zugänglicher Repositorien im Internet (z.B. Dropbox) für die Beistellung von Unterlagen sollte unbedingt vermieden werden!
  2. Als auszuzeichnende Arbeit kann entweder eine einzige Veröffentlichung oder eine Reihe von thematisch eng zusammenhängenden Veröffentlichungen gelten.
  3. Dem Antrag sind die wichtigsten Publikationen sowie eine Publikationsliste und ein Lebenslauf der auszuzeichnenden Person in elektronischer Form beizuschließen. Die spezifisch auszuzeichnende(n) Veröffentlichung(en) ist / sind dabei besonders kenntlich zu machen.
  4. Im Antrag ist jedenfalls ein Abstract der auszuzeichnenden Arbeit in englischer Sprache sowie (für die Verleihungs-Urkunde) eine Kurz-Beschreibung (maximal zwei Zeilen!) in deutscher und englischer Sprache beizustellen.
  5. Die auszuzeichnende Arbeit sollte vorzugsweise und zum überwiegenden Teil an einer österreichischen Forschungsstätte ausgeführt worden sein und jedenfalls einen offensichtlichen Bezug zur Physik in Österreich haben.
  6. Die im Jahre x auszuzeichnende Arbeit soll im Laufe der Kalenderjahre x-2 und x-1 erschienen sein; falls sich die Arbeit aus mehreren Einzelveröffentlichungen zusammensetzt, darf höchstens eine davon entweder im Jahre x-3 erschienen oder vor dem Ende des Jahres x-1 endgültig zur Veröffentlichung gekommen sein.
  7. Die Arbeit muss vorwiegend von der / vom Auszuzeichnenden selbst ausgeführt worden sein. Im Falle einer mit Koautor/innen veröffentlichten Arbeit muss die / der Auszuzeichnende zur Planung und vor allem Durchführung der Arbeit maßgeblich beigetragen haben. Eine diesbezügliche Erklärung der / des Auszuzeichnenden ist dem Antrag beizulegen. Der Vorstand kann in dieser Frage auch eine vertrauliche Stellungnahme von mindestens einer der Koautorinnen / einem der Koautoren einholen.
  8. Eine vom Vorstand aus seinen Mitgliedern bestellter Berichterstatterin / ein Berichterstatter holt über die eingelangten Vorschläge nach Möglichkeit zwei voneinander unabhängige Gutachten ein, wobei die Einholung vergleichender Gutachten über Auszuzeichnende mit vergleichbarem Arbeitsgebiet anzustreben ist. Den Gutachtern werden die in Punkt 3 und 4 genannten Unterlagen (Abstract, elektronische Versionen der auszuzeichnenden und der wichtigsten Publikationen, Publikationsliste und Lebenslauf) zugeschickt. In besonderen Fällen können weitere für das Verständnis der Arbeit wichtige Unterlagen beigelegt werden; hierüber entscheidet die Berichterstatterin / der Berichterstatter nach Rücksprache mit der Präsidentin / dem Präsidenten.
  9. Pro Auszuzeichnender / Auszuzeichnendem kann nur eine Arbeit (im Sinne von Punkt 2, also eine einzige Veröffentlichung oder eine Reihe von thematisch eng zusammenhängenden Veröffentlichungen) berücksichtigt werden.
  10. Entspricht ein Vorschlag nicht den Preisbestimmungen oder den Durchführungsbestimmungen, so ist der / dem Vorschlagenden die Gelegenheit einzuräumen, den Vorschlag entsprechend anzupassen. Werden mehrere Vorschläge, die gleiche Person betreffend, gemacht, so werden die Vorschlagenden um die Erarbeitung eines gemeinsamen Vorschlages ersucht.
  11. Sind die unter Punkt 10 erwähnten Bemühungen nicht erfolgreich, so kann die Berichterstatterin / der Berichterstatter in Übereinstimmung mit der Präsidentin / dem Präsidenten entweder von sich aus die notwendigen Änderungen durchführen oder allenfalls den Vorschlag ablehnen; im Falle mehrerer Vorschläge, die gleiche Person betreffend, können sie bei Nichtzustandekommen eines gemeinsamen Vorschlages bestimmen, welcher Vorschlag weiterbetrachtet wird.
  12. Über die Interpretation dieser Durchführungsbestimmungen entscheidet die Präsidentin / der Präsident nach Rücksprache mit der Berichterstatterin / dem Berichterstatter. In Zweifelsfällen holt sie / er, falls die Zeit es zulässt, vor ihrer / seiner Entscheidung die Meinung der übrigen Vorstandsmitglieder ein.