Statuten

Statuten der Österreichischen Physikalischen Gesellschaft

beschlossen in der Mitgliederversammlung 2017 am 22.08.2017 in Genf,
genehmigt durch die Vereinsbehörde am 15.09.2017.

  1. Name des Vereins

    Der Verein führt den Namen "Österreichische Physikalische Gesellschaft".

  2. Vereinssitz

    Sitz des Vereins ist Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

  3. Zweck des Vereins

    Der Verein hat den Zweck, die physikalischen Wissenschaften in Forschung, Entwicklung und Unterricht zu fördern und zu verbreiten, die österreichischen Physiker aus allen Bereichen einander näher zu bringen und deren Gesamtheit nach außen zu vertreten. Der Verein ist ein gemeinnütziger und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse werden wieder ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt. Kein Mitglied des Vereins hat einen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  4. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Zwecks

    Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

    a) Veranstaltung physikalischer Tagungen;
    b) Versammlungen der Mitglieder, in denen Beratungen durchgeführt, Vorträge über Standes- und Fachfragen abgehalten werden und gegebenenfalls Beschlüsse gefasst werden können;
    c) Durchführung spezieller Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die physikalischen Wissenschaften informiert wird;
    d) Veranlassung, Herausgabe, Herstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen und Informationsmaterial zur Physik oder zu Standesfragen;
    e) Verkehr mit bzw. Mitgliedschaft in wissenschaftlichen Vereinen des In- und Auslandes, welche verwandte Zwecke verfolgen;
    f) im Bedarfsfall Bildung von Suborganisationen (mit zeitlich begrenzter oder unbegrenzter Funktionsdauer) ohne selbstständigen Vereinscharakter, aber unter eigener Leitung, wie z. B. von Fachausschüssen für Mitglieder, die in bestimmten Berufen oder in bestimmten Teilgebieten der Physik tätig sind, oder von Arbeitsgruppen für die Durchführung thematisch begrenzter Aufgaben;
    g) Durchführung von Maßnahmen, durch die in den physikalischen Wissenschaften tätige Personen in ihrer Tätigkeit unterstützt werden, z. B. Verleihung von Preisen, Gewährung von Zuschüssen etc.;
    h) Beratung universitärer und außeruniversitärer Gremien im Zusammenhang mit Fragen, die die Physik betreffen;
    i) Förderung der internationalen Kooperation.

  5. Aufbringung der finanziellen Mittel

    Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

    a) durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und Eintrittsgebühren;
    b) durch Spenden und Subventionen;
    c) durch Einnahmen aus Sponsorverträgen und sonstigen werblichen Maßnahmen;
    d) durch Beiträge jeglicher Art in Zusammenhang mit Aktivitäten der Gesellschaft;
    e) durch Vermietung und Zinsen und sonstige Kapitalerträge;
    f) durch Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit für Dritte.

  6. Mitglieder des Vereins

    Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede physikalisch interessierte physische Person werden. Außerordentliche Mitglieder können Körperschaften wie z.B. Firmen, Schulen, Institute, Bibliotheken usw. werden. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand physische Personen ernennen, die sich um die physikalischen Wissenschaften besondere Verdienste erworben haben. Mitglieder, die wiederholt besondere Beiträge leisten und dadurch die Gesellschaft in besonderer Weise fördern, können vom Vorstand zu Förderern der Gesellschaft ernannt werden. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

    Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer auf Grund eines schriftlichen Antrags. Die Bescheinigung der Aufnahme oder Ablehnung erfolgt durch schriftliche Mitteilung ohne Angabe von Gründen.

    Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch den Tod;
    b) durch freiwilligen Austritt aufgrund einer schriftlichen Abmeldung;
    c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes infolge Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen. Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden; gegen ihn kann innerhalb von 14 Tagen Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

    Ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter oder Erlass geschuldeter Beiträge entsteht bei Austritt oder Ausschluss nicht.

  7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

    Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Tätigkeiten des Vereins. Sie besitzen im Rahmen des Vereins Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, alle wie immer gearteten Einrichtungen und Begünstigungen des Vereins zu benützen, sofern nicht vom Vorstand besondere Regelungen getroffen werden. Die Rechte der Mitglieder ruhen bei Unterlassung der fristgerechten Beitragszahlung bis zur erfolgten Zahlung.

    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, sowie jede Handlung zu unterlassen, welche dessen Zweck oder dessen Ansehen zuwiderläuft. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb der ersten zwei Monate jedes Vereinsjahres fällig. Zahlungserleichterungen können vom Vorstand über Antrag gewährt werden.

    Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern und sonstigen Personen bzw. Organisationen für im Dienst der Gesellschaft erbrachte Leistungen unter Bedachtnahme auf die finanzielle Situation der Gesellschaft ein angemessenes Honorar zu gewähren und gerechtfertigte Spesen zu vergüten.

  8. Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Leiter allfälliger Suborganisationen gemäß § 4 lit. f und ihre Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer/innen. Die Mitglieder des Vorstandes, die Leiter allfälliger Suborganisationen gemäß § 4 lit. f und ihre Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer/innen sind ausnahmslos ehrenamtlich und unentgeltlich tätig; es steht ihnen jedoch ein Kostenersatz für im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein nachweislich getätigte Sachaufwendungen zu. Für Leistungen, die von ihrem Wesen her über die im Rahmen ihrer Funktion statutengemäß zu erbringenden Aufgaben hinausgehen, kann ihnen der Vorstand gegebenenfalls auch eine Aufwandsentschädigung oder ein Honorar zugestehen.

  9. Die Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und von der Präsidentin / vom Präsidenten unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt den Mitgliedern bekannt gegeben.

    In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder einen dahingehenden Antrag schriftlich stellt.

    Die Versammlung wird von der Präsidentin / vom Präsidenten geleitet, in ihrer / seiner Abwesenheit von der Stellvertreterin / dem Stellvertreter der Präsidentin / des Präsidenten.

    Anträge, die mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand bekannt gegeben wurden, müssen in der Versammlung behandelt werden. Liegen der Versammlung Anträge vor, die nach dieser Frist eingelangt sind, ist für eine Behandlung ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, doch ist für Beschlüsse betreffend die Vereinsauflösung oder Änderung der Rechtsform oder des Vereinszweckes die Anwesenheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist die Versammlung auf angemessene Frist zu vertagen. Die ordnungsgemäß wieder aufgenommene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

    Der Mitgliederversammlung obliegt:

    a) Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes über das vergangene Vereinsjahr;
    b) die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes;
    c) die Wahl des Vorstandes und der (mindestens zwei) Rechnungsprüfer/innen;
    d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Gebühren;
    e) die Beschlussfassung über gestellte Anträge sowie über Einsprüche gegen Ausschlüsse;
    f) die Beschlussfassung über Änderung der Statuten.

    Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um eine Änderung der Statuten, der Rechtsstruktur oder um die Auflösung des Vereins, ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches den Mitgliedern durch geeignete Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen ist.

  10. Der Vorstand

    Der Vorstand des Vereins besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten, der stellvertretenden Präsidentin / dem stellvertretenden Präsidenten, der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer, optional einer stellvertretenden Geschäftsführerin / einem stellvertretenden Geschäftsführer und bis zu fünfzehn Beisitzern. Der Vorstand soll so zusammengesetzt sein, dass eine weitestgehende regionale und fachliche Vertretung der Physiker in Österreich gewährleistet ist. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung vor Beginn des Vereinsjahres; sie wird mittels Stimmzettels geheim durchgeführt. Optional kann dann, wenn kein in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied dagegen Einspruch erhebt, auch offen en bloc über einen Wahlvorschlag abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung wird mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes oder des betreffenden Mitgliedes wirksam.

  11. Aufgaben und Rechte des Vorstandes

    Dem Vorstand obliegt die Sorge für die dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeit der Physikalischen Gesellschaft. Insbesondere obliegt dem Vorstand

    a) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
    b) der Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 lit. c dieser Statuten;
    c) die Einberufung von ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
    d) die Einrichtung von Suborganisationen gem. § 4 lit. f dieser Statuten, die Definition ihrer Aufgabenbereiche, die Bestellung und Abberufung ihrer Leiter sowie die Festlegung von deren Rechten und Pflichten;
    e) alle sonstigen Entscheidungen, soweit sie nicht durch § 9 dieser Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten oder gem. §§ 12 und 13 der Präsidentin / dem Präsidenten bzw. der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer übertragen sind.

    Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er wird durch die Präsidentin / den Präsidenten einberufen und ist bei Anwesenheit dreier seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei dringlichen Entscheidungen, die vor der nächsten geplanten Sitzung des Vorstands gefällt werden müssen, ist eine Abstimmung im Umlaufweg zulässig. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Er hat das Recht, vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder durch Kooptierung selbständig zu ersetzen und Vereinsmitglieder zur Teilnahme an besonderen Aufgaben heranzuziehen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Präsidentin / des Präsidenten oder der Stellvertreterin / des Stellvertreters der Präsidentin / des Präsidenten. Nach abgelaufenem Vereinsjahr erstellt der Vorstand einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht, der nach Prüfung auf ordnungsgemäße Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel durch die Rechnungsprüfer/innen der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

  12. Die Präsidentin / der Präsident

    Die Präsidentin / der Präsident leitet die Arbeiten des Vorstandes und vertritt die Gesellschaft nach außen. Sie / er führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer übertragen sind. Bei Verhinderung der Präsidentin / des Präsidenten übernimmt deren / dessen Aufgaben ihr(e) / sein(e) Stellvertreter(in) oder, wenn auch diese(r) verhindert ist, die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer für die Dauer der Verhinderung, längstens aber bis zur nächsten Vorstandswahl.

    Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer der amtierenden Präsidentin / des amtierenden Präsidenten wird ihr(e) / sein(e) Nachfolger(in) von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie / er wird bis zum Ende der Funktionsdauer der Präsidentin / des Präsidenten zur stellvertretenden Präsidentin / zum stellvertretenden Präsidenten. Nach Ablauf der Amtsdauer der Präsidentin / des Präsidenten wird die Präsidentin / der Präsident für ein Jahr zur stellvertretenden Präsidentin / zum stellvertretenden Präsidenten. Die Wahl der incoming Präsidentin / des incoming Präsidenten durch die Mitgliederversammlung erfolgt daher um ein Jahr früher als die Wahl des restlichen Vorstands, dessen Funktionsperiode gleich der der Präsidentin / des Präsidenten ist.

  13. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer

    Der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer obliegt die Führung der operativen Geschäfte der Gesellschaft, insbesondere alle Tätigkeiten der Verwaltung, des Zahlungsverkehrs, der Schriftführung, der Herausgabe von Publikationen und der Durchführung von Veranstaltungen der Gesellschaft. Im Bedarfsfall können definierte Teile dieser Tätigkeiten durch Vorstandsbeschluss an die Leiter/innen von Suborganisationen gem. § 4 lit. f dieser Statuten übertragen werden. Bei Verhinderung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers betraut die Präsidentin / der Präsident die stellvertretende Geschäftsführerin / den stellvertretenden Geschäftsführer (falls eine solche / ein solcher gewählt ist, ansonsten ein Mitglied des Vorstandes) mit der Führung der Geschäfte für die Dauer der Verhinderung, längstens aber bis zur nächsten Vorstandswahl.

    Spätestens ein Jahr vor einem geplanten Ausscheiden der amtierenden Geschäftsführerin / des amtierenden Geschäftsführers sollte ihr(e) / sein(e) Nachfolger(in), zunächst als stellvertretende Geschäftsführerin / stellvertretender Geschäftsführer, von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

  14. Die Leiter von Suborganisationen gemäß § 4 lit. f

    Leiter von Suborganisationen gemäß § 4 lit. f und ihre Stellvertreter/innen werden vom Vorstand bestellt und abberufen (siehe § 11 lit. d). Die Mitglieder der Suborganisation haben bei der Bestellung ein Vorschlagsrecht, an das der Vorstand jedoch nicht gebunden ist. Die Leiter können im Rahmen ihrer Suborganisation finanzielle Verfügungsgewalt haben (siehe § 15), unterstehen dabei aber den gleichen Regeln wie die Mitglieder des Vorstandes. Sie sind dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Abwicklung der Agenden der Suborganisation verantwortlich und können als Auskunftspersonen zu Sitzungen des Vorstands eingeladen werden.

  15. Finanzielle Verfügungsgewalt

    Der Präsidentin / dem Präsidenten, der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer und gegebenenfalls den Leitern von Suborganisationen gem. § 4 lit. f dieser Statuten oder ihren Stellvertretern steht die finanzielle Verfügungsgewalt in einem ihrem Aufgabenbereich angemessenem Ausmaß zu. Übernahmen finanzieller Verpflichtungen in außergewöhnlicher Höhe außerhalb des Budgets bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand bzw., falls dies aus Zeitgründen nicht möglich ist, wenigstens durch die Präsidentin / den Präsidenten und die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer gemeinsam.

  16. Die Rechnungsprüfer/innen

    Mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihnen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern und Verein, die über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Prüfungstätigkeit hinaus gehen, bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Rechnungsprüfer/innen entheben. Die Enthebung wird mit der Neuwahl wirksam.

  17. Schlichtungseinrichtung

    (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

    (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei natürlichen Personen zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

    (3) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand unter Bekanntgabe des anderen Streitteils ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Der Vorstand hat binnen 7 Tagen ab Einlangen der Namhaftmachung den anderen Streitteil schriftlich aufzufordern, innerhalb von 7 Tagen ein weiteres Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft zu machen. Der Vorstand hat daraufhin die namhaft gemachten Schiedsrichter von ihrer Bestellung zu verständigen.

    Nimmt ein von einer Streitpartei namhaft gemachter Schiedsrichter die Bestellung nicht an, so hat er dies unverzüglich dem Vorstand und dieser der jeweiligen Streitpartei, die ihn namhaft gemacht hat, bekannt zu geben. Die Streitpartei hat daraufhin binnen 7 Tagen ab Verständigung ein anderes Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft zu machen. Lehnt auch dieses seine Bestellung ab, gilt dieser Absatz sinngemäß.

    Die namhaft gemachten Schiedsrichter haben bei Annahme ihres Amtes binnen 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über ihre Bestellung durch den Vorstand eine dritte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestellen; diese/r kann, muss jedoch nicht Vereinsmitglied sein.

    Einigen sich die Schiedsrichter nicht binnen genannter Frist auf eine/n Vorsitzende/n, so erfolgt die Bestellung der/des Vorsitzenden durch den Vorstand. Falls der Vorstand die/den Vorsitzende/n nicht ernennt oder selbst am Streit beteiligt ist, entscheidet das Los über die Bestellung der/des Vorsitzenden zwischen den von den ernannten Schiedsrichtern vorgeschlagenen Personen. Die Auslosung hat durch die/den Präsidentin/en, im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Präsidentin/en, im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den Geschäftsführer/in usw. zu erfolgen. Die Auslosung hat auf Verlangen der Streitteile in ihrem Beisein zu erfolgen.

    (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  18. Auflösung des Vereins

    Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, wenn sich mindestens zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung aussprechen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine Stunde später ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit entschieden. Im Falle der Auflösung, der behördlichen Aufhebung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die mathematisch-naturwissenschaftliche Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zur ausschließlichen Verwendung für begünstigte wissenschaftliche Zwecke nach § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 bzw. gemeinnützige Zwecke nach § 34 Bundesabgabenordnung.